Ein Jagdgenosse und Revierpächter entwickelt im Gespräch mit der Fachzeitschrift JÄGER seine Vorstellungen von modernen, sprich zeitgemäßen, Jagdgenossenschaften. Dabei scheut er auch keine heißen Eisen wie etwa die Wald-Wild-Problematik.
1848: Jagdrecht steht dem Eigentümer von Grund und Boden zu.
Jeder darf auf seinem Eigentum jagen. Dies führt zur fast vollständigen
Ausrottung der Wildtiere und außerdem zur Gefährdung anderer Personen. Deswegen
Beschränkung durch Polizeiverordnungen. Danach Entwicklung zu bestimmten
flächenmäßigen Mindestgrößen. Um 1920 und später dann die Entwicklung von
landesgesetzlichen Regelungen, wobei Jagdrecht und Jagdausübungsrecht getrennt
werden.
Quelle: Die Wurzeln des Bundesjagdgesetzes von Ltd.
Ministerialrat a.D. Dr. Paul Leonhardt in Schriftenreihe des
Landesjagdverbandes Bayern "Jagdkultur – gestern, heute, morgen" (Hrsg. 2008)